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Ingersheim informiert | 19.08.2016 – 01.09.2016
Wir weisen nochmals ausdrücklich darauf hin, dass alle Eigentümer gemäß § 46 Abs. 3 der Satzung über die öffentliche Abwasserbeseitigung verpflichtet sind, etwaige bauliche Veränderungen der versiegelten Fläche, die unmittelbar oder mittelbar den öffentlichen Abwasseranlagen zugeführt werden, unaufgefordert der Gemeindeverwaltung zu melden sind.
Erfassungsbögen zur Berechnung der versiegelten Fläche liegen zu den üblichen Öffnungszeiten im Rathaus; Zimmer 3 aus.
Die Gemeindeverwaltung behält sich vor, die versiegelte Fläche zur Berechnung der Niederschlagswassergebühren gegebenenfalls zu schätzen!