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Ingersheim informiert (Archiv)

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Ingersheim informiert | 23.11.2016 – 28.02.2017

Informationen zum Winterdienst und zur Räum- und Streupflicht

Kurz hat er sich im November gezeigt – der Winter. Momentan macht er wieder Pause, aber er wird kommen, ganz bestimmt. Dann müssen Bürger und Gemeinde vorbereitet sein. Die Schneeschippe und etwas Splitt sollten bereitstehen. Der Bauhof ist bereits gerüstet: Die Fahrzeuge sind bereit für den Winterdienst, Splitt und Salz sind eingelagert und die Einsatzpläne erstellt.

 

Wo räumen und streuen wir, als Gemeinde?

Der Winterdienst auf Straßen ist in vier Kategorien (Kat) eingeteilt.

 

·         Kat 1 – gefährliche und für den Verkehr wichtige Stellen

·         Kat 2 – Buslinien

·         Kat 3 – wichtigste Durchgangsstraßen und so genannte 

          Wohnsammelstraßen für den Individualverkehr

·         Kat 4 – reine Wohnstraße

 

Reine Wohnstraßen werden nur bei extrem winterlichen Wetterverhältnissen geräumt und gestreut und auch nur dann, wenn die Kategorien 1 bis 3 abgearbeitet sind.

Öffentliche Wege und Plätze räumen und streuen wir von Hand oder mit kleinen Streufahrzeugen.

 

 

Grundstückszufahrten und -zugänge

Der Winterdienst der Gemeinden führt notgedrungen dazu, dass der weggeräumte Schnee an den Rand der Fahrbahn geschoben wird und dort zu Schneewällen angehäuft wird. Es ist dabei regelmäßig nicht möglich, auf Eingänge oder Einfahrten zu Grundstücken besondere Rücksicht zu nehmen.

Wollte die Gemeinde dies verhindern, würde das den Handeinsatz mit Schieber und Schaufel der mit dem Schneeräumen befassten kommunalen Arbeiter bedeuten; dies ist den Gemeinden wegen des zusätzlichen erheblichen Arbeitsaufwandes nicht zuzumuten. Die dazu erforderlichen Arbeiten müssen vielmehr von den Straßenanliegern selbst geleistet werden, da ihnen durch die örtliche Satzung die Pflicht auferlegt ist, bei Eis- und Schneeglätte die Gehwege oder entsprechende Flächen am Rande der Fahrbahn zu räumen und zu streuen.

 

In der Rechtsprechung wird überwiegend die Auffassung vertreten, dass in diesen Fällen die Anliegerverpflichtung bestehen bleibt.

 

 

Das ist ihre Aufgabe im Winter:

Wenn die ersten Schneeflocken fallen und die Temperaturen unter den Nullpunkt rutscht, dann sind auch Sie gefordert. Für die einen ist das ein Graus, bei den anderen fördert es den sportlichen Ehrgeiz. Doch egal, Schippmuffel oder begeisterte Frühsportler – im Winter gilt für alle Hauseigentümer und Mieter die „allgemeine Räum- und Streupflicht“. Das heißt: alle Gehflächen, die an Ihr Grundstück grenzen, müssen von Schnee und Eis befreit werden und zwar so, dass zwei Fußgänger gefahrlos aneinander vorbeigehen können. Werktags muss bis 7 Uhr, sonn- und feiertags bis 8 Uhr geräumt und gestreut sein. Bei anhaltendem Schneefall oder Glätte müssen Sie auch tagsüber regelmäßig zur Schaufel greifen. Die Räum- und Streupflicht endet um 21 Uhr.

 

 

Welches Streumittel verwenden Sie?

Auf Gehwegen streuen Sie am Besten mit abstumpfendem Material wie Splitt, Sand oder Granulat. Die Verwendung von auftauenden Streumitteln ist so gering wie möglich zu halten. Denken Sie an die Umwelt und verwenden Sie nur soviel Salz wie unbedingt nötig ist.

 

 

Was ist sonst noch zu beachten?

Räumen Sie Schnee an den Gehwegrand, nicht in die Straßenrinne, damit bei Tauwetter das Wetter gut ablaufen kann.Bei Straßen ohne Gehweg muss in einer Breite von 1 Meter geräumt und gestreut werden.Wenn wir die Straße räumen kann wieder Schnee auf ihrem frisch gereinigten Gehweg landen – das lässt sich leider oft nicht vermeiden.Halten Sie für die Räum- und Streufahrzeuge genug Platz zum Durchfahren frei: Schneepflüge sind bis zu 3,50 Meter breit. Das entspricht etwa zwei nebeneinander stehenden PKWs.

 

 

Helfen Sie mit – auch Ihren Nachbarn!

Viele Menschen sind gesundheitlich nicht so robust. Für sie ist das Schippen und Reinigen der Gehwege oft eine große Belastung. Wir appellieren deshalb an diejenigen unter Ihnen, die fit sind, ihren Nachbarinnen und Nachbarn zu helfen!

 

 

Und wenn ihnen der Splitt ausgeht?

Splitt kann im Bauhof (Kleiningersheimer Str. 5) selbst geholt werden, er liegt sichtbar auf dem Gelände.

Der Bauhof ist werktags von 07.00 Uhr bis 16.30 Uhr geöffnet.

 

 

Die Satzung über die Räum- und Streupflicht der Gemeinde Ingersheim finden Sie auch auf unserer Homepage.

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