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Amtliche Bekanntmachungen (Archiv)

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> Bekanntmachung der 9. Änderung der I. Fortschreibung des Flächennutzungsplans für den Bereich der Verwaltungsgemeinschaft Bietigheim-Bissingen, Ingersheim und Tamm

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Amtliche Bekanntmachungen | 20.01.2017 – 26.01.2017

Bekanntmachung der 9. Änderung der I. Fortschreibung des Flächennutzungsplans für den Bereich der Verwaltungsgemeinschaft Bietigheim-Bissingen, Ingersheim und Tamm

Mit Bescheid vom 19.10.2016 AZ 21-2511.1 hat das Regierungspräsidium Stuttgart die durch den gemeinsamen Ausschuss der Verwaltungsgemeinschaft Bietigheim-Bissingen / Ingersheim / Tamm am 27.07.2016 festgestellte 9. Änderung der I. Fortschreibung des Flächennutzungsplans genehmigt. Maßgebend ist der Lageplan des Stadtplanungsamts / Stadtentwicklungsamts Bietigheim-Bissingen vom 28.04.1993 / 30.09.1996 / 22.10.2001 / 18.04.2005 / 28.07.2011 / 24.10.2011 / 28.02.2013 / 28.04.2016. Die Erteilung der Genehmigung wird hiermit gemäß § 6 Absatz 5 des Baugesetzbuchs (BauGB) ortsüblich bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung wird die Änderung (9.) der I. Fortschreibung des Flächennutzungsplans wirksam. Jedermann kann die Änderung des Flächennutzungsplans und die Begründung sowie die zusammenfassende Erklärung über die Art und Weise, wie die Umweltbelange und die Ergebnisse der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung in dem Flächennutzungsplan berücksichtigt wurden und aus welchen Gründen der Plan nach Abwägung mit den geprüften, in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten gewählt wurde, beim Baurechtsamt Bietigheim-Bissingen im Rathaus Bissingen, Zimmer 201, Bahnhofstraße 1, 74321 Bietigheim-Bissingen während der Sprechzeiten einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen.

 

Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie der Rechtsfolgen des § 215 Absatz 1 BauGB wird hingewiesen.

 

Unbeachtlich werden demnach

 

1. eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften und

 

2. nach § 214 Absatz 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,

 

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans schriftlich gegenüber der Stadt Bietigheim-Bissingen geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.

 

Bietigheim-Bissingen, 13.01.2017          Bürgermeisteramt

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