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Landratsamt Ludwigsburg | 24.02.2017 – 02.03.2017

Landratsamt und Kreisverband für Obstbau, Garten und Landschaft informieren:

Verbrennen von Baumschnittgut auf Streuobstwiesen im Außen-bereich nur in Ausnahmefällen möglich – Kriterien festgelegt

 

LUDWIGSBURG. Pflanzliche Abfälle (Baum- und Heckenschnitt, Laub, Gras) müssen nach der derzeitigen Rechtslage vorrangig verwertet werden: Sie können auf dem Grundstück, auf dem sie angefallen sind, kompostiert, verrottet oder in den Boden eingearbeitet werden. Außerdem kann man diese Abfälle auf einen Häckselplatz oder eine Kompostieranlage bringen. Das Verbrennen solcher pflanzlicher Abfälle ist in der Regel verboten. Hier gelten zum Schutz der Umwelt strenge Vorschriften.

Insbesondere bei schwer zugänglichen und schlecht erschlossenen Streuobstwiesen – dazu gehören auch solche in Steilhanglagen – kann das Verbrennungsverbot jedoch die Bewirtschaftung erschweren. „Deshalb haben Vertreter des Landratsamts und des Kreisverbandes für Obstbau, Garten und Landschaft Ludwigsburg e. V. (KOGL) gemeinsam Kriterien festgelegt, die sowohl die rechtlichen Vorgaben des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und der Pflanzenabfallverordnung des Landes als auch die Interessen der Streuobstwiesenbesitzer berücksichtigen“, erläutert Landrat Dr. Rainer Haas.

„In den meisten Fällen ist eine Verwertung des Schnittguts aus Streuobstwiesen durchaus möglich“, ergänzt Bürgermeister Volker Godel aus Ingersheim, der gleichzeitig Vorsitzender des KOGL ist. „Wenn aber folgende Gegebenheiten vorliegen, kann davon eine Ausnahme gemacht werden“, führt er weiter aus. 1. Bei einer extremen Steilhanglage, 2. wenn der nächste Häckselplatz mehr als drei Kilometer entfernt ist oder 3. im Einzelfall aus persönlichen Gründen kann eine Verwertung in oben genanntem Sinne die Schwelle der wirtschaftlichen Zumutbarkeit übersteigen. Dann darf das Schnittgut vor Ort verbrannt werden, wobei folgende Voraussetzungen zwingend erfüllt sein müssen:

- Das Schnittgut ist ausreichend getrocknet, so dass es beim Verbrennen zu keiner starken Rauchentwicklung kommt.

- Die Sicherheitsabstände nach der Pflanzenabfallverordnung des Landes (200 m von Autobahnen, 100 m von Bundes-, Landes- und Kreisstraßen, 50 m von Gebäuden und Baumbeständen) werden eingehalten.

- Es dürfen keine anderen Abfälle oder gar Müll verbrannt werden.

- Ab einer Schnittgutmenge von 3 m³ muss die Ortspolizeibehörde rechtzeitig und – so-fern am Wochenende verbrannt werden soll – spätestens bis Freitag, 11 Uhr, informiert werden. Hierbei muss man das konkrete Grundstück, die voraussichtliche Uhrzeit des Verbrennens und die Kontaktdaten (Handynummer) angeben. Die Gemeinde informiert dann die Integrierte Leitstelle Landkreis Ludwigsburg, um ggf. unnötige Einsätze zu vermeiden.

 

Um die umweltfreundliche Verwertung von Obstbaumschnittgut zu unterstützen, wird der Landschaftserhaltungsverband Landkreis Ludwigsburg e. V. (LEV) gemeinsam mit dem KOGL, dem Obst- und Gartenbauverein Neckarrems und der Stadt Remseck in diesem März als Pilotprojekt eine kostenlose, dezentrale Schnittgutsammlung im Streuobstgebiet Hummelberg in Remseck anbieten. Das gesammelte Schnittgut wird als Holzhackschnitzel energetisch verwertet. Nähere Informationen dazu erfolgen zu gegebener Zeit in einer separaten Mitteilung.

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