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Ingersheim informiert | 18.08.2017 – 24.09.2017
Zur Sicherstellung der Möglichkeit der selbständigen Wahlteilnahme von Blinden und Sehbehinderten, die eine Wahlschablone der Blindenvereine verwenden, ist nunmehr in der BWO die gesetzliche Pflicht eingeführt worden, bei allen Stimmzetteln die rechte obere Ecke entweder zu lochen oder abzuschneiden (§ 45 Abs. 2 S. 1 BWO neu). Die Kreiswahlleitung teilte mit, dass die Stimmzettel in der oberen rechten Ecke gelocht sein werden.