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Verpflichtung zum Winterdienst für Straßenanlieger

Die Gemeindverwaltung Ingersheim weist darauf hin, dass Straßenanlieger zum Winterdienst verpflichtet sind. Straßenanlieger sind nach der Satzung der Gemeinde die Grundstückseigentümer, Mieter und Pächter von bebauten und unbebauten Grundstücken. Mehrere Verpflichtete sind gehalten, eine Regelung untereinander zu treffen. Es besteht eine gesamtschuldnerische Verantwortung.

Zu räumen und zu streuen sind Gehwege; wo keine Gehwege vorhanden sind, sind entsprechende Flächen zu räumen und zu bestreuen in einer Breite von mindestens 1,00 Meter. Sind einseitige Gehwege vorhanden, so erstreckt sich die Pflicht nur auf diejenigen Straßenanlieger, auf deren Seite der Gehweg verläuft.

Das Räumen von Schnee hat grundsätzlich Vorrang, erst danach darf gestreut werden. Zum Bestreuen ist abgestumpftes Material wie Sand, Splitt oder Granulat zu verwenden. Salzhaltige Stoffe dürfen nur verwendet werden, wenn durch Räumen des Schnees und anschließendem Streuen von Sand, Splitt und Granulat kein Erfolg mehr eintritt oder aber bei gefährlichen Stellen.

Werktags sind die Gehwege und entsprechende Flächen bis 7.00 Uhr, sonn- und feiertags bis 8.00 Uhr zu räumen und zu streuen, danach wiederholt, wenn Schnee fällt oder Eisglätte auftritt. Die Räum- und Streupflicht endet jeweils um 21.00 Uhr. Für Veranstalter, aber auch Betreiber von Gaststätten besteht auch über 21.00 Uhr hinaus eine erhöhte Verkehrssicherungspflicht, solange mit Besucherverkehr zu rechnen ist.

Die Bevölkerung wird gebeten, die Räum- und Streupflicht ernst zu nehmen, da nach der Satzung Verpflichtete in vollem Umfang für Schäden haften.

Splitt kann im Bauhof (Kleiningersheimer Str. 5) selbst geholt werden; er liegt sichtbar auf dem Gelände.
Der Bauhof ist Montag bis Donnerstag von 7.00 Uhr bis 16.30 Uhr, und Freitag bis 12.00 Uhr geöffnet.
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