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Amtliche Bekanntmachungen (Archiv)

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Amtliche Bekanntmachungen | 15.01.2021 – 15.02.2021

Festsetzung der Grundsteuer für das Kalenderjahr 2021 durch öffentliche Bekanntmachung

Diese Festsetzung durch öffentliche Bekanntmachung betrifft alle Grundsteuerpflichtigen, die im Kalenderjahr 2021 die gleiche Grundsteuer wie im Vorjahr zu entrichten haben. Für sie wird die Grundsteuer für das Kalenderjahr 2021 gemäß § 27 Abs. 3 Grundsteuergesetz vom 7. August 1973 (BGBl. I S. 965) durch diese öffentliche Bekanntmachung mit dem zuletzt veranlagten Betrag festgesetzt.

 

Diese Steuerfestsetzung hat mit dem Tag der öffentlichen Bekanntmachung die Rechtswirkung eines schriftlichen Steuerbescheids.

 

Die Grundsteuerhebesätze bleiben gegenüber dem Vorjahr unverändert.

 

Sie betragen:

 

a)    für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe

       - Grundsteuer A -                                                                              400 v. H.

 

b)    für die Grundstücke

       - Grundsteuer B -                                                                              415 v. H.

 

der Steuermessbeträge.

 

Soweit Änderungen in den Besteuerungsgrundlagen oder durch Eigentumswechsel eintreten, wird hierüber ein entsprechender Grundsteuerbescheid erteilt.

 

Zahlungsaufforderung:

Die Steuerpflichtigen, die keine Ermächtigung zur Abbuchung der Grundsteuer erteilt haben, werden gebeten, die Grundsteuer 2021 – wie im zuletzt ergangenen Bescheid festgesetzt – zu entrichten. Bitte Buchungszeichen nicht vergessen.

 

Konten der Gemeindekasse:

Kreissparkasse Ludwigsburg: IBAN DE80 6045 0050 0007 0021 04

                                                         BIC SOLADES1LBG

VR-Bank Neckar-Enz eG:            IBAN DE49 6049 1430 3470 5730 00

                                                         BIC GENODES1VBB

 

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diesen Bescheid steht Ihnen das Rechtsmittel des Widerspruchs zu. Der Widerspruch ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe dieses Bescheids beim Bürgermeisteramt Ingersheim, Hindenburgplatz 10, 74379 Ingersheim einzureichen. Die Frist wird auch gewahrt, wenn der Widerspruch beim  Landratsamt Ludwigsburg, Hindenburgstr. 40, 71638 Ludwigsburg, vorgebracht wird.

 

Bitte beachten Sie:

Die Einlegung eines Rechtsmittels ändert nichts an der Zahlungspflicht. Auch wenn Widerspruch bei der Gemeindeverwaltung oder Einspruch beim Finanzamt erhoben wurde, ist die Steuer fristgerecht zu entrichten.

 

Auskünfte erteilt die Kämmerei – Steueramt – Zimmer 3, Tel.-Nr. 9745-24.

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