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Amtliche Bekanntmachungen | 26.03.2021 – 09.04.2021

Öffentliche Bekanntmachung der Hauptsatzung der Gemeinde Ingersheim

Hauptsatzung der Gemeinde IngersheimLandkreis Ludwigsburg

 

 

Auf Grund des § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat am
23. März 2021 folgende Hauptsatzung beschlossen:

 

Inhaltsverzeichnis:

 I. Form der Gemeindeverfassung

 

§ 1 Gemeinderatsverfassung

 II. Gemeinderat

 

§ 2 Rechtsstellung, Aufgaben und Zuständigkeiten

§ 3 Zusammensetzung

§ 3a Durchführung von Sitzungen ohne persönliche Anwesenheit der Mitglieder im Sitzungsraum

 III. Ausschüsse des Gemeinderats

 

§ 4 Beschließender Ausschuss – Verwaltungsausschuss

§ 5 Allgemeine Zuständigkeiten des Verwaltungsausschusses

§ 6 Beziehungen zwischen Gemeinderat und Verwaltungsausschuss

§ 7 Verwaltungsausschuss

§ 8 Beratender Ausschuss - Fraktionsausschuss

 IV. Bürgermeisterin

 

§ 9 Rechtstellung

§ 10 Zuständigkeiten

 V. Stellvertretung der Bürgermeisterin

 

§ 11 Stellvertreter*innen der Bürgermeisterin

 

VI. Schlussbestimmungen

 

§ 12 Inkrafttreten

 


I. Form der Gemeindeverfassung

 

§ 1 Gemeinderatsverfassung

 

Verwaltungsorgane der Gemeinde sind der Gemeinderat und die Bürgermeisterin.

 

 

II. Gemeinderat

 

§ 2 Rechtsstellung, Aufgaben und Zuständigkeiten

 

Der Gemeinderat ist die Vertretung der Bürger*innen und das Hauptorgan der Gemeinde. Er legt die Grundsätze für die Verwaltung der Gemeinde fest und entscheidet über alle Angelegenheiten der Gemeinde, soweit nicht der Gemeinderat den Ausschüssen oder der Bürgermeisterin bestimmte Angelegenheiten übertragen hat oder die Bürgermeisterin kraft Gesetzes zuständig ist. Der Gemeinderat überwacht die Ausführung seiner Beschlüsse und sorgt beim Auftreten von Missständen in der Gemeindeverwaltung für deren Beseitigung durch die Bürgermeisterin.

 

§ 3 Zusammensetzung

 

Der Gemeinderat besteht aus der Bürgermeisterin als Vorsitzenden und den ehrenamtlichen Mitgliedern (Gemeinderäte*innen).

 

§ 3a Durchführung von Sitzungen ohne persönliche Anwesenheit der Mitglieder im Sitzungsraum

 

Die Bürgermeisterin kann Sitzungen des Gemeinderats ohne persönliche Anwesenheit der Mitglieder im Sitzungsraum in Form von Videokonferenzen einberufen. Die Voraussetzungen für die Einberufung und die Durchführung dieser Sitzungen richtet sich nach den Bestimmungen des § 37a Abs. 1 und 2 Gemeindeordnung.

 

Für Sitzungen der beratenden und beschließenden Ausschüsse des Gemeinderats gelten diese Regelungen entsprechend.

 

 III. Ausschüsse des Gemeinderats

 

§ 4 Beschließender Ausschuss – Verwaltungsausschuss

 

(1)               Es wird ein Verwaltungsausschuss als beschließender Ausschuss gebildet.

 

(2)               Der Verwaltungsausschuss besteht aus der Bürgermeisterin als Vorsitzenden und weiteren neun Mitgliederndes Gemeinderats.

 

(3)               Für die weiteren Mitglieder des Ausschusses werden Stellvertreter*innen bestellt, welche diese Mitglieder im Verhinderungsfall vertreten.

§ 5 Allgemeine Zuständigkeiten des Verwaltungsausschusses

 

(1)               Der Verwaltungsausschuss entscheidet im Rahmen seiner Zuständigkeit selbständig an Stelle des Gemeinderats.

 

(2)               Dem Verwaltungsausschuss werden die in § 7 bezeichneten Aufgabengebiete zur dauernden Erledigung übertragen.

 

(3)               Der Verwaltungsausschuss ist innerhalb seines Geschäftskreises zuständig für:

 

3.1              die Bewirtschaftung der Mittel nach dem Haushaltsplan, soweit der Betrag im

Einzelfall mehr als 30.000 €, aber nicht mehr als 75.000 € beträgt;

3.2              die Zustimmung zu überplanmäßigen und außerplanmäßigen Ausgaben von mehr als      5.000 €, aber nicht mehr als 10.000 € im Einzelfall.

 

(4)               Soweit sich die Zuständigkeit des Verwaltungsausschusses nach Wertgrenzen bestimmt, beziehen sich diese auf den einheitlichen wirtschaftlichen Vorgang. Die Zerlegung eines solchen Vorgangs in mehrere Teile zur Begründung einer anderen Zuständigkeit ist nicht zulässig. Bei voraussehbar wiederkehrenden Leistungen bezieht sich die Wertgrenze auf den Jahresbetrag.

 

 

§ 6 Beziehungen zwischen Gemeinderat und Verwaltungsausschuss

 

(1)               Wenn eine Angelegenheit für die Gemeinde von besonderer Bedeutung ist, kann der Verwaltungsausschuss die Angelegenheit mit den Stimmen eines Viertels aller Mitglieder dem Gemeinderat zur Beschlussfassung unterbreiten.

 

 

(2)               Der Gemeinderat kann dem Verwaltungsausschuss allgemein oder im Einzelfall Weisungen erteilen, jede Angelegenheit an sich ziehen oder Beschlüsse des Verwaltungsausschusses, solange sie noch nicht vollzogen sind, ändern oder aufheben.

 

(3)               Angelegenheiten, deren Entscheidung dem Gemeinderat vorbehalten ist, sollen dem Verwaltungsausschuss zur Vorberatung zugewiesen werden. Auf Antrag der Vorsitzenden oder einer Fraktion oder eines Sechstels aller Mitglieder des Gemeinderats sind sie dem Verwaltungsausschuss zur Vorberatung zu überweisen.

 

(4)               Der Gemeinderat kann Angelegenheiten, die das Aufgabengebiet des Verwaltungsausschusses berühren, selbst erledigen. Die Zuständigkeit des Gemeinderats ist anzunehmen, wenn zweifelhaft ist, ob die Behandlung einer Angelegenheit zur Zuständigkeit des Gemeinderats oder zu der des Verwaltungsausschusses gehört.

 

§ 7 Verwaltungsausschuss

(1)               Der Geschäftskreis des Verwaltungsausschusses umfasst folgende Aufgabengebiete:

1.1              Personalangelegenheiten, Allgemeine Verwaltungsangelegenheiten,

1.2              Finanz- und Haushaltswirtschaft einschließlich Abgabenangelegenheiten,

1.3              Schulangelegenheiten, Kindergartenangelegenheiten,

1.4              Soziale und kulturelle Angelegenheiten,

1.5              Gesundheits- und Veterinärangelegenheiten,

1.6              Marktangelegenheiten,

1.7              Verwaltung der Liegenschaften der Gemeinde einschließlich der Waldbewirtschaftung, Jagd, Fischerei und Weide.

(2)               In seinem Geschäftskreis entscheidet der Verwaltungsausschuss über:

2.1              die Ernennung, Einstellung, Entlassung und sonstige personalrechtliche Entscheidungen von Beamt*innen des einfachen Dienstes sowie des mittleren Dienstes bis einschließlich Besoldungsgruppe A 9,

2.2              die Bewilligung von nicht im Haushaltsplan einzeln ausgewiesenen Freigebigkeitsleistungen von mehr als 500 €, aber nicht mehr als 7.500 € im Einzelfall,

2.3              die Stundung von Forderungen,

2.3.1         von mehr als 3 Monaten bis zu 12Monaten für einen Betrag ab 10.000 €,

2.3.2         von mehr als 12 Monaten für einen Betrag von mehr als 10.000 € bis zu einem Betrag von 50.000 €

2.4              den Verzicht auf Ansprüche der Gemeinde oder die Niederschlagung solcher Ansprüche, die Führung von Rechtsstreiten und den Abschluss von Vergleichen, wenn der Verzicht oder die Niederschlagung, der Streitwert oder bei Vergleichen das Zugeständnis der Gemeinde im Einzelfall mehr als 2.500 €, aber nicht mehr als 10.000 € beträgt,

2.5              die Veräußerung und dingliche Belastung, den Erwerb und Tausch von Grundeigentum oder grundstücksgleichen Rechten, einschließlich der Ausübung von Vorkaufsrechten im Wert von mehr als 30.000 € aber nicht mehr als 75.000 € im Einzelfall,

2.6              Verträge über die Nutzung von Grundstücken oder beweglichem Vermögen bei einem jährlichen Mietwert oder Pachtwert von mehr als 2.500 €, aber nicht mehr als 5.000 €; bei der Vermietung gemeindeeigener Wohnungen in unbeschränkter Höhe,

2.7              die Veräußerung von beweglichem Vermögen im Wert von mehr als 30.000 €, aber nicht mehr als 75.000 €im Einzelfall.

(3)               Der Geschäftskreis des Verwaltungsausschusses umfasst weiterhin folgende Aufgabengebiete:

3.1              Bauleitplanung und Bauwesen (Hoch- und Tiefbau, Vermessung),

3.2              Versorgung und Entsorgung,

3.3              Straßenbeleuchtung, technische Verwaltung der Straßen, Bauhof, Fuhrpark,

3.4              Verkehrswesen,

3.5              Feuerlöschwesen und Zivilschutz,

3.6              Friedhofs- und Bestattungsangelegenheiten,

3.7              technische Verwaltung gemeindeeigener Gebäude,

3.8              Sport-, Spiel-, Freizeiteinrichtungen, Park -und Gartenanlagen,

3.9              Umweltschutz, Landschaftspflege und Gewässerunterhaltung.

(4)               In diesem Geschäftskreis entscheidet der Verwaltungsausschuss über:

4.1              die Erklärung des Einvernehmens der Gemeinde bei der Entscheidung über

4.1.1         die Zulassung von Ausnahmen von der Veränderungssperre (§ 14 Abs. 2 Baugesetzbuch BauGB),

4.1.2         die Zulassung von Ausnahmen und die Erteilung von Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans (§ 31 BauGB),

4.1.3         die Zulassung von Vorhaben während der Aufstellung eines Bebauungsplans (§ 33 BauGB),

4.1.4         die Zulassung von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile (§ 34 BauGB),

4.1.5         die Zulassung von Vorhaben im Außenbereich (§ 35 BauGB), wenn in den Fällen 4.1.1 bis 4.1.5 die jeweilige Angelegenheit für die städtebauliche Entwicklung der Gemeinde nicht von grundsätzlicher Bedeutung oder besonderer Wichtigkeit ist,

4.2              die Stellungnahmen der Gemeinde zu Bauanträgen nach § 53 Abs. 2 und § 54 Abs. 2 Landesbauordnung für Baden-Württemberg - LBO -,

4.3              die Entscheidung über die Ausführung eines Vorhabens des Hoch- und Tiefbaus (Baubeschluss) und die Genehmigung der Bauunterlagen, die Vergabe der Lieferungen und Leistungen für die Bauausführung (Vergabebeschluss) sowie die Anerkennung der Schlussabrechnung (Abrechnungsbeschluss) bei voraussichtlichen bzw. tatsächlichen Gesamtbaukosten von nicht mehr als 75.000 € im Einzelfall,

4.4              planerische Leistungen und Gutachten bei voraussichtlichen Honorarkosten von nicht mehr als 75.000 €im Einzelfall, soweit nicht Nr. 4.3,

4.5              Anträge auf Zurückstellung der Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben und auf vorläufige Untersagung gemäß § 15 BauGB.

 

 

 

§ 8 Beratender Ausschuss - Fraktionsausschuss

 

(1)               Es wird ein Fraktionsausschuss als ständiger beratender Ausschuss gebildet.

 

(2)               Der Fraktionssauschuss besteht aus der Bürgermeisterin als Vorsitzenden und je einer/einem Vertreter*in der im Gemeinderat vertretenen Parteien und Wählervereinigungen. Für jedes Mitglied wird ein*e Stellvertreter*in bestellt.

 

(3)               Die Mitglieder des Fraktionsausschusses werden nach jeder Gemeinderatswahl neu bestellt.

 

(4)               Der Fraktionsausschuss berät die Bürgermeisterin in Sonderfällen.

   IV. Bürgermeisterin

 

§ 9 Rechtstellung

 

Die Bürgermeisterin ist hauptamtliche Beamtin auf Zeit.

 

§ 10 Zuständigkeiten

(1)               Die Bürgermeisterin leitet die Gemeindeverwaltung und vertritt die Gemeinde. Sie ist für die sachgemäße Erledigung der Aufgaben und den ordnungsgemäßen Gang der Verwaltung verantwortlich und regelt die innere Organisation der Gemeindeverwaltung. Die Bürgermeisterin erledigt in eigener Zuständigkeit die Geschäfte der laufenden Verwaltung und die ihr sonst durch Gesetz oder den Gemeinderat übertragenen Aufgaben. Weisungsaufgaben erledigt die Bürgermeisterin in eigener Zuständigkeit, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Dies gilt auch, wenn die Gemeinde in einer Angelegenheit angehört wird, die aufgrund einer Anordnung der zuständigen Behörde geheim zu halten ist.

(2)               Der Bürgermeisterin werden folgende Aufgaben zur Erledigung dauernd übertragen, soweit es sich nicht bereits um Geschäfte der laufenden Verwaltung handelt:

 

2.1              die Bewirtschaftung der Mittel nach dem Haushaltsplan bis zum Betrag von 30.000 € im Einzelfall;

2.2              die Zustimmung zu überplanmäßigen und außerplanmäßigen Ausgaben und zur

Verwendung von Deckungsreserven bis zu 5.000 € im Einzelfall;

2.3              die Ernennung, Einstellung und Entlassung und sonstige personalrechtliche Entscheidungen von Beschäftigten der Entgeltgruppen 1 bis 9 TVÖD (mit Ausnahme von leitendem Personal), Aushilfsbeschäftigten, Beamtenanwärter*innen, Auszubildenden, Praktikan*innen und anderen in Ausbildung stehenden Personen.

2.4               die Gewährung von unverzinslichen Lohn- und Gehaltsvorschüssen sowie Unterstützungen und von Arbeitgeberdarlehen im Rahmen der Richtlinien;

2.5              die Bewilligung von nicht im Haushaltsplan einzeln ausgewiesenen Freigebigkeitsleistungen bis zu 500 € im Einzelfall;

2.6              die Stundung von Forderungen im Einzelfall

2.6.1         bis zu 3 Monaten in unbeschränkter Höhe,

2.6.2         über 3 Monate bis zu 12 Monaten bis zu einem Betrag von 10.000 €

2.7              den Verzicht auf Ansprüche der Gemeinde und die Niederschlagung solcher Ansprüche, die Führung von Rechtsstreiten und den Abschluss von Vergleichen, wenn der Verzicht oder die Niederschlagung, der Streitwert oder bei Vergleichen das Zugeständnis der Gemeinde im Einzelfall nicht mehr als 2.500 € beträgt;

2.8              die Veräußerung und dingliche Belastung, den Erwerb und Tausch von Grundeigentum oder grundstücksgleichen Rechten, einschließlich der Ausübung von Vorkaufsrechten, im Wert bis zu 30.000 € im Einzelfall;

2.9              Verträge über die Nutzung von Grundstücken oder beweglichem Vermögen bis zu einem jährlichen Miet- oder Pachtwert von 2.500 € im Einzelfall;

2.10          die Veräußerung von beweglichem Vermögen bis zu 30.000 € im Einzelfall;

2.11          die Bestellung von Bürger*innen zu ehrenamtlicher Mitwirkung sowie die Entscheidung darüber, ob ein wichtiger Grund für die Ablehnung einer solchen ehrenamtlichen Mitwirkung vorliegt;

2.12          die Zuziehung sachkundiger Einwohner*innen und Sachverständiger zu den Beratungen einzelne Angelegenheiten im Gemeinderat und im beschließenden Ausschuss

2.13          die Beauftragung der Feuerwehr zur Hilfeleistung in Notlagen und mit Maßnahmen der Brandverhütung im Sinne des § 2 Abs. 2 Feuerwehrgesetz.

2.14          die Erteilung von Genehmigungen und die Entscheidung über allgemein erteilte Genehmigungen nach § 144 BauGB

 

 

V. Stellvertretung der Bürgermeisterin

 

§ 11 Stellvertreter*innen der Bürgermeisterin

 

(1)               Der Gemeinderat bestellt aus seiner Mitte drei Stellvertreter*innen der Bürgermeisterin.

(2)               Bei Befangenheit der Bürgermeisterin und ihrer Stellvertreter*innen bestellt der Gemeinderat für die Dauer der Verhinderung eine*n weitere*n Stellvertreter*in aus seiner Mitte.

 

(3)               Die Stellvertreter*innen werden nach jeder Gemeinderatswahl neu bestellt.

 

 

VI. Schlussbestimmungen

 

§ 12 Inkrafttreten

 

Diese Hauptsatzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Zum gleichen Zeitpunkt tritt die bisherige Hauptsatzung vom 26.11.2014 außer Kraft.

 

Ausgefertigt!

Ingersheim, 24. März 2021

 

Gez.

Simone Lehnert

Bürgermeisterin

 

 

 

 

Hinweis:

Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung oder aufgrund der Gemeindeordnung beim Erlass der Satzung kann nur innerhalb eines Jahres nach dieser Bekanntmachung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht werden. Nach Ablauf dieser Frist gilt die Satzung als von Anfang an gültig zu Stande gekommen; dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.

 

Abweichend hiervon kann die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften auch nach Ablauf der Jahresfrist von jedermann geltend gemacht werden, wenn die Bürgermeisterin dem Satzungsbeschluss nach § 43 der Gemeindeordnung wegen Gesetzeswidrigkeit widersprochen hat, oder wenn vor Ablauf der Jahresfrist die Rechtsaufsichtsbehörde den Satzungsbeschluss beanstandet hat oder ein anderer die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften innerhalb der Jahresfrist geltend gemacht hat.

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