Amtliche Bekanntmachungen | 27.02.2026
6. Änderung der Neufassung der Wasserversorgungssatzung der Gemeinde Ingersheim Satzung über den Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungsanlage und die Versorgung der Grundstücke mit Wasser (Wasserversorgungssatzung -WVS) der Gemeinde Ingersheim vom 18.12.2007
Auf Grund der §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg sowie der §§ 2, 8 Abs. 2, 13, 20 und 42 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat am 24.02.2026 folgende Satzung beschlossen:
Artikel 1
Satzungsänderung
Die Absätze 1 und 2 des § 23 erhalten folgende Fassungen:
§23 Ablesung
(1) Die Messeinrichtungen sind nach Aufforderung vom Beauftragten des Wasserversorgungsbetriebs der Gemeinde Ingersheim selbst abzulesen. Die Ableseergebnisse sind in den von dem Beauftragten hierfür übermittelten Vordruck einzutragen. Der Ausgefüllte Vordruck ist an den Beauftragten des Wasserversorgungsbetriebs zurückzusenden. Alternativ kann der Zählerstand elektronisch über die Internetseite des Beauftragten des Wasserversorgungsbetriebs übermittelt werden.
(2) Geht der ausgefüllte Vordruck nicht innerhalb einer vom Beauftragten des Wasserversorgungsbetriebs der Gemeinde Ingersheim gesetzten Frist bei diesem ein, darf der Beauftragte den Verbrauch auf Grundlage der letzten Ablesung schätzen; die tatsächlichen Verhältnisse sind angemessen zu berücksichtigen. § 12 bleibt davon unberührt.
Artikel 2
In-Kraft-Treten
Diese Satzung tritt zum 01.03.2026 in Kraft.
Ingersheim, 24.02.2026
Simone Lehnert
Bürgermeisterin
Hinweis:
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder von aufgrund der GemO erlassener Vorschriften beim Zustandekommen einer Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung bei der Gemeinde Ingersheim geltend gemacht worden ist. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder der Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.