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Amtliche Bekanntmachungen | 01.12.2017 – 07.12.2017

Bekanntmachung der Tierseuchenkasse (TSK) Baden-Württemberg - Anstalt des öffentlichen Rechts - Hohenzollernstr. 10, 70178 Stuttgart

Meldestichtag zur Tierseuchenkassenbeitragsveranlagung für 2018 ist der 01.01.2018

 

Die Meldebögen werden Mitte Dezember 2017 versandt.

Sollten Sie bis zum 01.01.2018 keinen Meldebogen erhalten haben, rufen Sie uns bitte an. Ihre Pflicht zur Meldung begründet sich auf § 20 des Gesetzes zur Ausführung des Tierseuchengesetzes in Verbindung mit der Beitragssatzung.

 

Viehhändler (Vieheinkaufs- und Viehverwertungsgenossenschaften) sind zum 1. Februar 2018 meldepflichtig.

Die uns bekannten Viehhändler, Vieheinkaufs- und Viehverwertungsgenossenschaften erhalten Mitte Januar 2018 einen Meldebogen.

 

Meldepflichtige Tiere sind: Pferde

                                                Schweine

                                                Schafe

                                                Bienenvölker (sofern nicht über einen Landesverband gemeldet)

                                                Hühner

                                               Truthühner/Puten

 

Nicht zu melden sind: Rinder einschließlich Bisons, Wisenten und Wasserbüffel. Die Daten werden aus der HIT Datenbank (Herkunfts- und Informationssystem für Tiere) herangezogen.

 

Nicht meldepflichtig sind u.a.: Gefangengehaltene Wildtiere (z.B. Damwild, Wildschweine), Esel, Ziegen, Gänse und Enten

 

Werden bis zu 49 Hühner und/oder Truthühner und keine anderen meldepflichtigen Tiere (s.o.) gehalten, entfällt die Melde- und Beitragspflicht für die Hühner und /oder Truthühner.

 

Für die Meldung spielt es keine Rolle, ob die Tiere in einem landwirtschaftlichen Betrieb stehen oder in einer Hobbyhaltung.Zu melden ist immer der gemeinsam gehaltene Gesamttierbestand je Standort.

 

Unabhängig von der Meldepflicht an die Tierseuchenkasse muss die Tierhaltung bei dem für Sie zuständigen Veterinäramt gemeldet werden.

 

Schweine-, Schaf- und/oder Ziegen sind, unabhängig von der Stichtagsmeldung an die Tierseuchenkasse BW, bis 15.01.2018 selbstständig an die HI-Tierdatenbank zu melden. Nähere Informationen und Kontaktdaten erhalten Sie über das Informationsblatt welches mit dem Meldebogen verschickt wird bzw. auf unserer Homepage unter www.tsk-bw.de.

 

Für Bienenhalter die Mitglied in einem Imkerverein sind, der dem Badischen oder Württembergischen Landesverband angeschlossen ist, besteht für die dort gemeldeten Bienenvölker keine Meldepflicht bei der Tierseuchenkasse Baden-Württemberg. Diese werden direkt vom Landesverband gemeldet. Die Nachmeldung nach § 4 Abs. 1 hat beim jeweiligen Imkerverein zu erfolgen (siehe Beitragssatzung www.tsk-bw.de)

 

Auf unserer Homepage erhalten Sie weitere Informationen zur Melde- und Beitragspflicht, Leistungen der Tierseuchenkasse sowie über die einzelnen Tiergesundheitsdienste. Zudem können Sie, als gemeldeter Tierbesitzer, Ihr Beitragskonto (gemeldeter Tierbestand der letzten 3 Jahre, etc.) einsehen.

 

Telefon: 0711 / 9673-666, Fax: 0711 / 9673 – 710, E-Mail: beitrag@tsk-bw.de,

Internet: www.tsk-bw.de

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