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Amtliche Bekanntmachungen | 06.04.2018 – 12.04.2018
Auf Grund der §§ 8 Abs. 1 und 14 Abs. 1 des Gesetzes über die Ladenöffnung in Baden-Württemberg (LadÖG) in der derzeit gültigen Fassung und § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat der Gemeinde Ingersheim am 20.03.2018 folgende Satzung beschlossen:
Satzung nach § 8 Ladenöffnungsgesetz über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen
§ 1 Zulässige Öffnungszeiten
Aus Anlass des verkaufsoffenen Sonntags der Gemeinschaft der Selbständigen dürfen in der Gemeinde, Verkaufsstellen im Sinne des § 2 des Gesetzes über die Ladenöffnung in Baden-Württemberg am Sonntag, 15.04.2018 in der Zeit von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr geöffnet sein.
§ 2 Gebiet
Die Freigabe am 15.04.2018 umfasst räumlich nur den Ortsteil Großingersheim, begrenzt wie folgt:
· das Gewerbegebiet „Gröninger Weg“
· Gewerbebetriebe im Gebiet „In den Beeten“
· Gewerbebetriebe südlich der Goethestraße
§ 3 Schutz der Arbeitnehmer
Bei Beschäftigung von Arbeitnehmern ist § 12 des Gesetzes über die Ladenöffnung zu beachten.
§ 4 Ordnungswidrigkeiten
Zuwiderhandlungen gegen diese Satzung sind Ordnungswidrigkeiten im Sinne von § 15 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a des Gesetzes über die Ladenöffnung in Baden-Württemberg; sie können mit einer Geldbuße bis zu € 10.000 geahndet werden.
§ 5 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Ingersheim, 21.03.2018
Volker Godel
Bürgermeister
Hinweis nach § 4 Abs. 4 GemO
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder aufgrund der Gemeindeordnung beim Erlass der Satzung kann innerhalb eines Jahres nach dieser Bekanntmachung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich gegenüber der Gemeinde Ingersheim geltend gemacht werden. Nach Ablauf dieser Frist gilt die Satzung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind. Abweichend hiervon kann die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften nach Ablauf der Jahresfrist von jedermann geltend gemacht werden, wenn der Bürgermeister dem Satzungsbeschluss nach § 43 Gemeindeordnung wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat, oder wenn vor Ablauf der Jahresfrist die Rechtsaufsichtsbehörde den Satzungsbeschluss beanstandet hat oder ein anderer die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften innerhalb der Jahresfrist geltend gemacht hat.