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Ingersheim informiert (Archiv)

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Ingersheim informiert | 07.09.2018 – 13.09.2018

Frei laufende Hunde auf landwirtschaftlichen Flächen

Ein Recht auf Erholung in der freien Landschaft hat jeder.

 

Viele Hundebesitzer sind sich aber nicht darüber bewusst, dass die Tiere ihre „Notdurft“ weder in privaten Vorgärten, auf Gehwegen oder in Grün- und Erholungsanlagen, noch in landwirtschaftlich genutzten Wiesen und Äckern verrichten dürfen. Innerhalb der Vegetationsperiode besteht für landwirtschaftliche Flächen ein Betretungsverbot. Das gilt auch für Weinberge und Grünflächen davor.

 

So dürfen landwirtschaftlich genutzte Flächen in der Zeit zwischen Saat und Ernte, bei Grünland in der Zeit des Aufwuchses und der Beweidung nicht betreten werden.

Jeder Hundebesitzer hat dafür Sorge zu tragen, dass von seinem Hund keinerlei negative Auswirkung für Mensch und Natur ausgeht.

 

Neosporose – Hunde als Überträger

 

Die auf dem Grünland wachsenden Pflanzen werden als Grünfutter, Silage oder Heu an Kühe verfüttert. Dabei entsteht ein erhöhtes Infektionsrisiko. Schwere Schäden richtet z.B. die Infektionskrankheit „Neosporose“ an. Diese wird durch Einzelparasiten, denen Hunde als Endwirte dienen, hervorgerufen. Die Erkrankung führt bei Kühen, Ziegen, Schafen und Rehen zu Fehlgeburten.

 

Bitte entfernen Sie von öffentlichem und privatem Grund den Kot Ihres Haustieres und entsorgen Sie ihn, in den dafür von der Gemeinde aufgestellten Hundetoiletten, Abfallbehältern oder bei sich zu Hause. Sollten Sie dies nicht tun, begehen Sie eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße geahndet werden kann.

 

Verordnungen und Gesetze:

 

§ 11 Polizeiliche Umweltschutzverordnung der Gemeinde Ingersheim

„Verunreinigung durch Hunde“

 

Der Halter oder Führer eines Hundes hat dafür zu sorgen, dass dieser seine Notdurft nicht auf Gehwegen, in Grün- und Erholungsanlagen oder in fremden Vorgärten verrichtet. Dennoch dort abgelegter Hundekot ist unverzüglich zu beseitigen.

 

§ 43 Naturschutzgesetz Baden-Württemberg

„Allgemeiner Schutz der Pflanzen und Tiere“

 

Demnach ist es verboten, wild lebende Tiere mutwillig zu beunruhigen, ohne vernünftigen Grund zu fangen oder zu  töten oder brütende oder sich sammelnde Tiere unnötig zu stören.

 

§ 51 Naturschutzgesetz Baden-Württemberg

„Betreten der freien Landschaft“

 

Die freie Landschaft kann von jedermann zum Zwecke der Erholung unentgeltlich betreten werden. Landwirtschaftlich genutzte Flächen dürfen während der Nutzzeit nur auf Wegen betreten werden. Als Nutzung gilt die Zeit zwischen Saat oder Bestellung und Ernte, bei Grünland die Zeit des Aufwuchses und der Beweidung , Sonderkulturen insbesondere Flächen, die dem Garten- Obst- und Weinbau dienen, dürfen nur auf Wegen betreten werden.

Zuwiderhandlungen können übrigens mit einem empfindlichen Bußgeld geahndet werden.

 

§ 40 Landesjagdgesetz

 

(II) Ordnungswidrig handelt ferner, wer vorsätzlich oder fahrlässig in einem nicht befriedeten Teil eines Jagdbezirks Hunde ohne ausreichende Sicherungsmaßnahmen gegen deren Entkommen oder außerhalb seiner Einwirkung frei laufen lässt.

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