Icon Navi

Amtliche Bekanntmachungen (Archiv)

Alle aktuellen Nachrichten rund um Ingersheim
> Satzung der Gemeinde Ingersheim über die 2. Erweiterung des förmlich festgelegten Sanierungsgebietes "Neue Mitte"

Dieser Artikel befindet sich im Archiv!

Amtliche Bekanntmachungen | 13.01.2017 – 19.01.2017

Satzung der Gemeinde Ingersheim über die 2. Erweiterung des förmlich festgelegten Sanierungsgebietes "Neue Mitte"

Aufgrund des § 142 Abs. 3 Satz 1 Baugesetzbuch (BauGB) und § 4 Absatz 1 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in der derzeit gültigen Fassung, hat der Gemeinderat der Gemeinde Ingersheim in seiner Sitzung am 20.12.2016 folgende Satzung über die 2. Erweiterung des Sanierungsgebietes „Neue Mitte“ beschlossen:

 

§ 1

In den nachfolgend näher beschriebenen Gebieten liegen städtebauliche Missstände vor. Diese Bereiche sollen durch städtebauliche Sanierungsmaßnahmen verbessert und umgestaltet werden. Die Grundstücke, welche im Erweiterungsgebiet liegen, werden in das bestehende Sanierungsgebiet „Neue Mitte“, welches durch Satzung der Gemeinde Ingersheim vom 24.07.2012, öffentlich bekanntgemacht am 27.07.2012, förmlich festgelegt und das mit Satzungsbeschluss vom 28.04.2015, öffentlich bekanntgemacht am 08.05.2015, erweitert wurde, einbezogen.

Das Erweiterungsgebiet umfasst alle Grundstücke und Grundstücksteile innerhalb der im Lageplan „Neue Mitte“, Teilgebiet Großingersheim – Erweiterung 2 im Maßstab 1:2.500 vom Dezember 2016 abgegrenzten Flächen. Der Plan ist Bestandteil dieser Satzung und als Anlage beigefügt.

 

§ 2

Sämtliche Rechtswirkungen der bestehenden Satzung vom 24.07.2012 gelten auch für die Flurstücke des in § 1 bezeichneten Erweiterungsbereiches.

 

§ 3

Diese Satzung wird gemäß § 143 Abs. 1 BauGB mit ihrer Bekanntmachung rechtsverbindlich.

Ingersheim, den 13.01.2017

Volker Godel

Bürgermeister

 

Bekanntmachungshinweise

 

a) Besonders wird darauf hingewiesen, dass gem. § 2 der Satzung die Vorschriften der §§ 152 bis 156a BauGB keine Anwendung finden.

 

b) Die Sanierungssatzung und die Beurteilungsunterlagen, insbesondere der Ergebnisbericht der vorbereitenden Untersuchungen, gem. 141 Abs. 1 BauGB, auf Grund derer die Sanierungsatzung beschlossen worden ist, können von jedermann während der üblichen Dienstzeiten im Rathaus der Gemeinde Ingersheim, Hindenburgplatz 10, Zimmer 10, 74379 Ingersheim, eingesehen werden.

 

c) Eine etwaige Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 BauGB bezeichne­ten Verfahrens- oder Formvorschriften sowie etwaige Mängel der Abwägung beim Zustandekommen dieser Satzung sind nach § 215 Absatz 1 BauGB unbeachtlich, wenn sie nicht schrift­lich innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Sanierungssatzung gegen­über der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.

 

d) Eine etwaige Verletzung der Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Würt­temberg (GemO) oder von aufgrund der GemO erlassenen Verfahrensvorschriften beim Zustandekommen dieser Sanierungssat­zung wird nach § 4 GemO in dem dort bezeichneten Umfang unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, in­nerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Sanierungssatzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist.

 

Wer die Jahresfrist ohne tätig zu werden verstreichen lässt, kann eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften gleichwohl auch später geltend machen, wenn

 

- die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung verletzt worden sind oder

 

- der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzeswidrigkeit widersprochen hat oder

 

- vor Ablauf der Jahresfrist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder ein Dritter die Verfahrensverletzung gerügt hat.

 

e) Die Durchführungsfrist der Sanierungsmaßnahme wird gemäß § 142 (3) BauGB bis zum 31.12.2022 festgelegt.

 

Icon SucheIcon TranslateIcon Leichte SpracheIcon Kontakt