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Amtliche Bekanntmachungen (Archiv)

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> Inkrafttreten des vorhabenbezogenen Bebauungsplans „Forststraße“ im beschleunigten Verfahren nach § 13 a BauGB

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Amtliche Bekanntmachungen | 13.02.2019 – 27.02.2019

Inkrafttreten des vorhabenbezogenen Bebauungsplans „Forststraße“ im beschleunigten Verfahren nach § 13 a BauGB

Der Gemeinderat der Gemeinde Ingersheim hat am 29. Januar 2019 in öffentlicher Sitzung den vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Forststraße“ im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB beschlossen. Maßgebend ist der Plan vom 25.09.2018/18.01.2019 mit Textteil vom 06.12.2017/25.01.2018/06.02.2018/04.06.2018/25.09.2018/18.01.2019 einschließlich der Begründung vom 06.12.2017/25.01.2018/04.06.2018/25.09.2018/18.01.2019.

 

Der vorhabenbezogene Bebauungsplan und die Örtlichen Bauvorschriften „Forststraße“ treten mit dieser Bekanntmachung in Kraft (vgl. § 10 Abs. 3 BauGB).

 

Der Bebauungsplan kann einschließlich seiner Begründung bei der Gemeindeverwaltung Ingersheim, Hindenburgplatz 10, 74379 Ingersheim, Zimmer 10 während der üblichen Dienststunden eingesehen werden. Jedermann kann den Bebauungsplan einsehen und über seinen Inhalt Auskunft verlangen.

 

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist, und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen, wird hingewiesen.

 

Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 - 3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans, ein nach § 214 Abs. 2a beachtlicher Fehler oder ein nach § 214 Abs. 3 Satz 2 beachtlicher Mangel des Abwägungsvorgangs nur beachtlich werden, wenn sie innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung von Rechtsvorschriften oder den Mangel des Abwägungsvorgangs begründen soll, ist darzulegen.

 

Wenn beim Zustandekommen dieser Satzungen Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung von Baden-Württemberg (GemO) oder auf Grund der GemO erlassener Vorschriften verletzt werden, ist diese Verletzung nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist.

 

Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzungen verletzt sind.

 

Ingersheim, 13.02.2019

gez.

Volker Godel

Bürgermeister

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