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Landratsamt Ludwigsburg | 30.03.2021 – 13.04.2021

Ausbruch der Geflügelpest im Landkreis Ludwigsburg amtlich festgestellt

Der Nachweis der Geflügelpest mit dem hochpathogenen Influenza A Virus des Subtyps H5N8 in dem landwirtschaftlichen Betrieb in Oberriexingen wurde am Abend des 25.03.21 durch das Friedrich-Löffler-Institut bestätigt.

Im Ausbruchsbetrieb selbst wurden bereits am Mittwoch, 24.3.21, alle Legehennen tierschutzgerecht getötet und die notwendigen Reinigungs- und Desinfektionsmaßnahmen durchgeführt. Momentan liegen noch keine Informationen vor, dass sich der Geflügelpesterreger weiterverbreitet hat. In 24 umliegenden Geflügelhaltungen um das Seuchengehöft wurden keine klinischen und epidemiologischen Anzeichen für das Vorhandensein des Geflügelpesterregers gefunden. In den Proben aus diesen Betrieben war das Ergebnis jeweils negativ.

Nach dem derzeitigen Informationsstand erfolgte der Eintrag des Geflügelpesterregers über den Zukauf von Legehennen von einem Geflügelhandelsbetrieb aus Nordrhein-Westfalen. Das Landratsamt bittet eindringlich, dass sich alle weiteren Käufer aus dem Landkreis Ludwigsburg, die seit Anfang März Legehennen von einem Geflügelhandelsbetrieb in Nordrhein-Westfalen erworben haben, beim Fachbereich Veterinärwesen und Lebensmittelüberwachung melden, da auch hier nicht ausgeschlossen ist, dass diese mit dem Erreger der Geflügelpest infiziert sind.

In diesem Zusammenhang wird nochmals darauf hingewiesen, dass es vor dem Hintergrund des Geflügelpestgeschehens von großer Bedeutung ist, dass sich alle Halter von Geflügel, wie beispielsweise Hühner, Enten, Gänse, Truthühner, Perlhühner oder Wachteln, die bisher noch nicht bei der Veterinärbehörde mit ihren Haltungen registriert sind, melden und dies unabhängig von der Zahl der gehaltenen Tiere. Ferner sollten auch die notwendigen Hygiene- bzw. Biosicherheitsmaßnahmen eingehalten werden, um eine mögliche Einschleppung von Krankheitserregern in den Bestand zu verhindern.

Unabhängig von einer Ausweisung von Restriktionszonen in Form eines Sperrbezirkes oder eines Beobachtungsgebietes, unterliegt der Ausbruchsbetrieb dennoch weiteren Sperrmaßnahmen, so darf beispielsweise vorerst kein weiteres Geflügel eingestallt werden oder die Ausscheidungen der Tiere müssen speziell behandelt werden, um mögliche Geflügelpesterreger sicher abzutöten.

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