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Ingersheim informiert | 13.06.2025

Pflege von Grundstücken

Die Gemeinde weist darauf hin, dass die Besitzer von landwirtschaftlich nutzbaren Grundstücken nach den Bestimmungen des Landwirtschafts- und Landeskulturgesetzes (LLG § 26) verpflichtet sind, diese Grundstücke so zu bewirtschaften und / oder zu pflegen, dass Beeinträchtigungen anderer Grundstücke verhindert werden.

Als Mindestpflege sind diese Grundstücke mindestens einmal im Jahr zu mähen. Durch die Bewirtschaftung und / oder Pflege muss sichergestellt sein, dass die Nutzung angrenzender Flächen beispielsweise durch schädlichen Samenflug oder Gehölzanflug nicht unzumutbar erschwert wird.

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