Evangelische Kirchengemeinde Ingersheim am Neckar

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Evangelische Kirchengemeinde Ingersheim am Neckar | 19.08.2025

Aufruf zur Kandidatur

DEINE KIRCHEGEMEINDE SUCHT MENSCHEN MIT HERZBLUT FÜR DEN KIRCHENGEMEINDERAT:
Alle sechs Jahre wandelt sich die Zusammensetzung des Kirchengemeinderates durch Ausscheiden und die Kirchenwahl. In Ingersheim haben wir die Freude und das Glück, dass einige unserer KirchengemeinerätInnen bereit sind, erneut zu kandiedieren! Aber es werden auch Plätze frei und wir sind auf der Suche nach weiteren Personen, die sagen: Ich möchte mich in den kommenden Jahren mehr für unsere Kirchengemeinde interessieren und engagieren.

Wir bieten: Zusammenarbeit in einem tollen Team und Themen, die uns hier als Kirche und Ingersheim praktisch und unmittelbar betreffen.
Wir suchen: Personen ab 18 Jahren, die bisher vielleicht noch nicht den Mut hatten, über das Amt als KirchengemeinderätIn nachzudenken, aber im Herzen vielleicht gerne dabei wären um Gottesdienst und Gemeindeleben, Praktisches und Inhaltliches für unsere Kirchengemeinde weiter zu entwickeln. Es ist ein Amt mit Verantwortung, aber auch mit viel Freude am Tun. Gestalten sie unsere Kirche mit, sie lebt von Vielfalt!

Sprechen Sie gerne ein Mitglied des Kirchengemeinderates an: Wir freuen uns, Ihnen Auskunft zu geben.

Bitte beachten: Bis Freitag, 10.10.2025 um 18 Uhr können beim Pfarramt der Kirchengemeinde Ingersheim am Neckar (Kugelberggasse 4) Wahlvorschläge zur Kirchengemeinderatswahl eingereicht werden.

Am Sonntag, 30. November 2025 finden die Wahlen zum Kirchengemeinderat und zur Landessynode statt.
Das Wahllokal im Ev. Gemeindehaus in der Richard-Stein-Str.9, wird von 11 - 16 Uhr geöffnet sein. Ab 13 Uhr wird Kaffee und Kuchen im Wahl-CAFÈ angeboten. Alle Wahlberechtigten erhalten Briefwahlunterlagen vorab.
Der Kirchengemeinderat hat das Anlegen einer Wählerliste beschlossen. Wahlberechtigt ist jedes Gemeindeglied, dass mit Hauptwohnsitz in Ingersheim gemeldet und das 14. Lebensjahr vollendet hat. Kirchengemeindeglieder, die ihren Haupt- und Nebenwohnsitz im Bereich der Landeskirche haben, können ihr Wahlrecht auch am Nebenwohnsitz ausüben (vgl. Nr. 3 AVO Kirchliche Wahlordnung). Sie müssen dies bis zum Abschluss der Wählerliste (§ 12 KWO), d. h. spätestens am 16. November 2025, der Kirchengemeinde des Nebenwohnsitzes mitteilen. Grundsätzlich kann nur an einem Ort das Stimmrecht wahrgenommen werden.