Amtliche Bekanntmachungen | 16.01.2026
Diese Festsetzung durch öffentliche Bekanntmachung betrifft alle Grundsteuerpflichtigen, die im Kalenderjahr 2026 die gleiche Grundsteuer wie im Vorjahr zu entrichten haben. Für sie wird die Grundsteuer für das Kalenderjahr 2026 gemäß § 51 Abs. 3 LGrStG durch diese öffentliche Bekanntmachung mit dem zuletzt veranlagten Betrag festgesetzt.
Für die Steuerschuldner treten dabei mit dem Tag der öffentlichen Bekanntmachung die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen an diesem Tag ein schriftlicher Steuerbescheid zugegangen wäre.
1. Steuerfestsetzung
Der Gemeinderat hat durch Hebesatzsatzung vom 23.09.2025 die Hebesätze für die Grundsteuer für das Kalenderjahr 2026 festgesetzt auf
- 830 v.H. für die Betriebe der Land- und Forstwirtschaft (Grundsteuer A)
- 212 v.H. für die Grundstücke (Grundsteuer B).
Die Hebesätze sind gegenüber dem Vorjahr unverändert.
Für diejenigen Steuerschuldner, die für das Kalenderjahr 2026 die gleiche Grundsteuer wie im Vorjahr zu entrichten haben, wird aufgrund von § 51 Abs. 3 Landesgrundsteuergesetz (LGrStG) die Grundsteuer für das Kalenderjahr 2026 in derselben Höhe wie für das Kalenderjahr 2025 durch öffentliche Bekanntmachung festgesetzt. Dies gilt nicht, wenn Änderungen in der sachlichen oder persönlichen Steuerpflicht wie z.B. Eigentümerwechsel eintreten. In diesen Fällen ergeht anknüpfend an den Messbescheid des Finanzamts ein entsprechender schriftlicher Grundsteuerbescheid durch die Gemeinde.
Diese Steuerfestsetzung hat mit dem Tag der öffentlichen Bekanntmachung die Rechtswirkung eines schriftlichen Steuerbescheids.
2. Zahlungsaufforderung
Die Steuerschuldner, die keine Ermächtigung zur Abbuchung der Grundsteuer erteilt haben, werden gebeten, die Grundsteuer 2026 zu den Fälligkeitsterminen wie im zuletzt ergangenen Bescheid festgesetzt mit den im Bescheid festgelegten Beträgen auf eines der im Grundsteuerbescheid angegebenen Bankkonten zu entrichten. Bitte das Buchungszeichen im Verwendungszweck nicht vergessen!
Konten der Gemeinde Ingersheim:
Kreissparkasse Ludwigsburg: IBAN DE80 6045 0050 0007 0021 04 BIC SOLADES1LBG
VR-Bank Ludwigsburg eG: IBAN DE49 6049 1430 3470 5730 00 BIC GENODES1VBB
3. Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese durch öffentliche Bekanntmachung bewirkte Steuerfestsetzung kann innerhalb eines Monats nach dieser öffentlichen Bekanntmachung Widerspruch bei der Gemeinde Ingersheim mit Sitz in 74379 Ingersheim, Hindenburgplatz 10 erhoben werden. Die Frist wird auch gewahrt, wenn der Widerspruch beim Landratsamt Ludwigsburg, Hindenburgstr. 40, 71638 Ludwigsburg, vorgebracht wird.
Ingersheim, 16.01.2026
gez. Simone Lehnert
Bürgermeisterin
Bitte beachten Sie:
Die Einlegung eines Rechtsmittels ändert nichts an der Zahlungspflicht. Auch wenn Widerspruch bei der Gemeindeverwaltung eingelegt wird oder bereits Einspruch beim Finanzamt erhoben wurde, ist die Steuer fristgerecht zu entrichten.
Auskünfte erteilt das Steueramt – Zimmer 8, Tel.-Nr. 07142/9745-24.