Energieagentur Kreis Ludwigsburg LEA e.V. | 13.05.2026
Mit dem Ende der Heizperiode flattern die Heizkostenabrechnungen in viele Haushalte. Die Energieagentur Kreis Ludwigsburg LEA e.V. zeigt, worauf zu achten ist.
Abrechnungszeitraum prüfen und Fristen beachten
Mietende sollten überprüfen, ob der korrekte Zeitraum angegeben ist. Er beträgt in der Regel ein Jahr und schließt nahtlos an die vorige Abrechnung an. Nach Ende der Abrechnungsperiode haben Vermietende zwölf Monate Zeit, um die Heizkosten abzurechnen. Wird diese Frist überschritten, muss in der Regel nicht nachgezahlt werden.
Was darf abgerechnet werden?
Neben dem verbrauchten Brennstoff, dürfen Vermietende auch die Nebenkosten der Heizungsanlage umlegen. Hierzu zählen Kosten wie Bedienung, Reinigung oder Wartung. Auch Kosten für Messdienstleistungen, oder Erfassungsgeräte können auf Mietende verteilt werden. Reparaturkosten dürfen nicht abgerechnet werden.
Welche Kosten werden nach Verbrauch umgelegt?
Verbrauchskosten für Heizung und Warmwasser müssen laut Heizkostenverordnung zu 50-70 Prozent nach dem tatsächlichen Verbrauch der einzelnen Wohneinheiten abgerechnet werden. Die übrigen 30-50 Prozent werden via Verteilerschlüssel umgelegt. Dieser wird im Mietvertrag festgehalten und darf nur zu Beginn einer neuen Abrechnungsperiode geändert werden. Mietende müssen vorab darüber informiert werden. Der Energieverbrauch für leerstehende Wohnungen darf nicht auf andere Mietende umgelegt werden.
Bei Bedenken einer fehlerhaften Abrechnung sollte zeitnah Widerspruch eingelegt werden. Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg bietet hierfür Musterbriefe auf ihrer Webseite an. Grundsätzlich hat man zwölf Monate lang Zeit, dennoch muss die Zahlungsfrist, die der Vermietende vorgibt, eingehalten werden. Bis zu diesem Zeitpunkt sollte Widerspruch einlegt, Belegeinsicht gefordert und ein Zurückbehaltungsrecht ausgeübt werden. Bei Fragen zu Ihrer Heizkostenabrechnung unterstützt die LEA gerne. Terminvereinbarungen erfolgen unter 07141 688-930.
